• Hotline: + 49 201 852 43 44

Wichtige Hinweise für Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Essen

 

Die Landesregierung NRW hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Coronavirus-Epidemie erstellt. Die Stadt Essen hat daraufhin mehrere Allgemeinverfügungen für das Stadtgebiet Essen verfasst. Die aktuellste Allgemeinverfügung (pdf, 1088 kB) gilt ab Donnerstag, 19. März, bis vorerst zum 19. April.

https://www.essen.de/gesundheit/coronavirus_einschraenkungen_oeffentliches_leben.de.html

 

Einzelhandel

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen generell geschlossen bleiben.

Ausgenommen sind

  • Einzelhandel für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Frisöre,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau und Tierbedarfsmärkte.

Auch der Großhandel darf geöffnet bleiben. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen wird beschränkt und ist nur erlaubt, wenn die Besucherzahl reglementiert wird. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.

Gastronomie

  • Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars
  • Cafés, Café-ähnliche Bewirtungsbetriebe - auch als Nebenbetrieb, Eisdielen, Imbisse, Restaurants und Gaststätten inklusive aller Außengastronomie
  • Bewirtung von Übernachtungsgästen in Hotels

Ausgenommen sind damit verbundene Lieferdienste und der Außerhaus-Verkauf.

Kultur und Bildung

  • Theater, Opern- und Konzerthäuser, Musicals,
  • Kinos (außer Autokino)
  • Museen
  • alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen

Sport

  • Fitnessstudios, Schwimmbäder und sogenannte "Spaßbäder", Saunen und vergleichbare Einrichtungen wie zum Beispiel EMS-Training und Personaltrainer
  • jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen

Freizeit und Sonstiges

  • Spiel- und Bolzplätze, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
  • Grugapark Essen, Freizeit- und Tierparks
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen
  • Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Tourismus

  • Bewirtung von Übernachtungsgästen in Hotels
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
  • Reisebusreisen

Veranstaltungen

  • alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen
  • Gottesdienste und Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften
  • Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen (diese können nur nach einer individuellen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugelassen werden)
  • bei Bestattungen ist die Teilnahme nur Ehepartnern, Lebenspartnern oder sonstigen Lebensgefährten und Verwandten 1. Grades sowie Geschwistern gestattet

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen, beispielsweise bleiben Wochenmärkte erlaubt.

Öffentliche Flächen

Personenansammlungen von mehr als 15 Personen auf öffentlichen zugänglichen Flächen sind ebenfalls untersagt. Das gilt nicht für Flächen des ÖPNV.

Besuchsverbote

  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Ausgenommen ist maximal ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach einer Hygieneunterweisung.

Ausgenommen sind weiterhin medizinische oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

Betretungsverbot für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI

  • Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kitas, Schulen und viele weitere
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und weitere, und zwar als Besucher
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
  • Hochschulen

Diese gelten insgesamt 14 Tage nach der Rückkehr.

Betretungsverbot für spezielle Einrichtungen nach SGB

Weiterhin wurde ein Betretungsverbot für spezielle Einrichtungen nach den Sozialgesetzbüchern beschlossen, darunter fallen auch Werkstätten für behinderte Menschen.

Wie auch beim Betretungsverbot für Kitas wird der Zutritt zunächst bis zum 19. April allen Nutzerinnen und Nutzern versagt. Auszunehmen sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und / oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet werden kann.

Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

Weitere Ausnahmen zu diesem Betretungsverbot sind in der Allgemeinverfügung der Stadt Essen aufgelistet. (pdf, 1088 kB) ReadSpeaker

Bürgertelefon und häufig gestellte Fragen zum Coronavirus

Das Bürgertelefon ist unter der Rufnummer 0201 123-8888 montags bis freitags und auch am Wochenende von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Dort können sich Bürgerinnen und Bürger rund um das Thema Coronavirus informieren.

Das Gesundheitsamt der Stadt Essen hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zum neuartigen Coronavirus hier zusammengefasst.

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